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Brief an den Vater in Trier

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Der Begriff ist ja das Vermittelnde zwischen Form und Inhalt. In einer philosophischen Entwicklung des Rechts muß also eins in dem andern hervorspringen; ja die Form darf nur der Fortgang des Inhaltes sein. So kam ich denn zu einer Einteilung, wie das Subjekt sie höchstens zur leichten und seichten Klassifizierung entwerfen kann, aber der Geist des Rechtes und seine Wahrheit ging unter. Alles Recht zerfiel in vertrags- und unvertragsmäßiges. Ich bin so frei, bis zur Einteilung des jus publicum, das auch im formellen Teil bearbeitet ist, das Schema zu besserer Versinnlichung herzusetzen.

I. jus privatum.

II. jus publicum.

I. jus privatum.

a) Vom bedingten vertragsmäßigen Privatrecht,
b) vom unbedingten unvertragsmäßigen Privatrecht.

A. Vom bedingten vertragsmäßigen Privatrecht.

a) Persönliches Recht.
b) Sachenrecht.
c) Persönlich dingliches Recht.

a) Persönliches Recht.

I. Aus belästigtem Vertrag,
II. aus Zusicherungsvertrag,
III. aus wohltätigem Vertrag.

I. Aus belästigtem Vertrag.

2. Gesellschaftsvertrag (societas).
3. Verdingungsvertrag (locatio conductio).

3. Locatio conductio.
Soweit er sich auf operae bezieht.

a) Eigentliche locatio conductio,
b) mandatum .

2. Soweit er sich auf usus rei bezieht.

a) Auf Boden: ususfructus (auch nicht im bloß römischen Sinn),
b) auf Häuser: habitatio (zunächst im eigenen Hause, später im Hause eines anderen).

II. Aus Zusicherungsvertrag.

1. Schieds- oder Vergleichungsvertrag. 2. Assekuranzvertrag.

III. Aus wohltätigem Vertrag.

2. Gutheißungsvertrag.
1. fidejussio .
2. negotiorum gestio .

3. Schenkungsvertrag.
1. donatio .
2. gratiae promissum .

b) Sachenrecht.

I. Aus belästigtem Vertrag.
2. permutatio stricte sic dicta .
1. Eigentliche permutatio . 2. mutuum (usurae) . 3. emtio venditio .

II. Aus Zusicherungsvertrag.
Pignus .

III. Aus wohltätigem Vertrag.
2. commodatum . 3. Depositum .

Doch was soll ich weiter die Blätter füllen mit Sachen, die ich selbst verworfen? Trichotomische Einteilungen gehn durch das Ganze durch, es ist mit ermüdender Weitläufigkeit geschrieben und die römischen Vorstellungen auf das barbarischste mißbraucht, um sie in mein System zu zwängen. Von der anderen Seite gewann ich so Liebe und Überblick zum Stoffe wenigstens auf gewisse Weise.

Am Schlusse des materiellen Privatrechtes sah ich die Falschheit des Ganzen, das im Grundschema an das Kantische grenzt, in der Ausführung gänzlich davon abweicht, und wiederum war es mir klargeworden, ohne Philosophie sei nicht durchzudringen. So durfte ich mit gutem Gewissen mich abermals in ihre Arme werfen und schrieb ein neues metaphysisches Grundsystem, an dessen Schluß ich abermals seine und meiner ganzen früheren Bestrebungen Verkehrtheit einzusehn gezwungen wurde.

Dabei hatte ich die Gewohnheit mir eigen gemacht, aus allen Büchern, die ich las, Exzerpte zu machen, so aus Lessings »Laokoon«, Solgers »Erwin«, Winckelmanns Kunstgeschichte, Ludens deutscher Geschichte, und so nebenbei Reflexionen niederzukritzeln. Zugleich übersetzte ich Tacitus' Germania, Ovids libri tristium und fing privatim, d.h. aus Grammatiken, Englisch und Italienisch an, worin ich bis jetzt nichts erreicht, las Kleins Kriminalrecht und seine Annalen und alles Neueste der Literatur, doch nebenhin das letztere.

Am Ende des Semesters suchte ich wieder Musentänze und Satyrmusik, und schon in diesem letzten Heft, das ich Euch zugeschickt, spielt der Idealismus durch erzwungnen Humor (»Scorpion und Felix«), durch ein mißlungenes, phantastisches Drama (»Oulanem«) hindurch, bis er endlich gänzlich umschlägt und in reine Formkunst, meistenteils ohne begeisternde Objekte, ohne schwunghaften Ideengang, übergeht.

Und dennoch sind diese letzten Gedichte die einzigen, in denen mir plötzlich wie durch einen Zauberschlag - ach! der Schlag war im Beginn zerschmetternd - das Reich der wahren Poesie wie ein ferner Feenpalast entgegenblitzte und alle meine Schöpfungen in nichts zerfielen.

  
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
von Helmut Köhler
Siehe auch:
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